Metallankauf – mehr als x-beliebiger Handel
Das Leben in modernen, hoch technisierten Gesellschaften geht mit der intensiven Nutzung wertvoller und teilweise knapper Ressourcen einher, die so schonend und nachhaltig wie möglich eingesetzt werden sollten. Es herrscht inzwischen weitestgehend gesellschaftlicher Konsens darüber, dass die Wiederverwertung von Rohstoffen absolute Priorität hat, zumal dies das Anwachsen von Mülldeponien verlangsamt.
Schrott recyceln: Win-win-Situation für Händler, Kunden und Umwelt
Eine Branche, die eine wichtige Funktion im Recycling-Kreislauf erfüllt, ist der Schrotthandel. Die Altmetallhändler tragen wesentlich dazu bei, dass wertvolle Rohstoffe nicht verloren gehen und letztlich dem Recycling zugeführt werden können. Unternehmen und Privatpersonen schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe, wenn sie den Händlern ihren Schrott verkaufen wie beispielsweise wertvollen Messingschrott. So dient dies zum einen der Schonung der Umwelt, zum anderen lassen sich die Altmetalle direkt in klingende Münze verwandeln. Dass die Rohstoffpreise an den internationalen Börsen aktuell hoch sind und tendenziell weiter ansteigen, wirkt sich natürlich auch auf die Schrottpreise aus. So befinden sich in so manchem Keller wahre Schätze. Im Falle größerer Mengen gehört die Schrottabholung zum Service der meisten Altmetallhändler. Zu den Metallen, die die Händler ankaufen, zählen unter anderem Kupfer, Messing, Zink, Aluminium, Stahl, Blei und Zinn.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt Position der Altmetallhändler
Dass die Schrotthändler ein wichtiges Glied in der Recycling-Kette sind, liegt somit auf der Hand. Jetzt können sich die Altmetallsammler außerdem auf ein aktuelles Urteil (Az. 7 C 5.15) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.6.2016 berufen. In der Urteilsbegründung unterstreichen die obersten Richter den hohen gesellschaftlichen Stellenwert der Branche, deren Beitrag zur Nachhaltigkeit im Umgang mit Ressourcen nicht zu unterschätzen sei.
Was wurde verhandelt?
Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich nahezu ausschließlich mit der Frage, in welcher Art und Weise, aber vor allem, in welchem Umfang der gewerbliche Abfallsammler den Nachweis zu erbringen hat, dass die Altstoffe einer sowohl ordnungsgemäßen als auch schadlosen Verwertung zugeführt wurden. So hatte ein Gericht in zweiter Instanz die Auffassung vertreten, dass ein lückenloser Nachweis zu führen ist, der die gesamte Verwertungskette umfasst, inklusive der Angabe aller weiteren involvierten Verwertungsanlagen, an die die Altstoffe sukzessive weitergeleitet worden sind. Die obersten Richter haben dies jedoch zurückgewiesen und bekräftigt, dass mit dem Verwertungsnachweis keine allzu hohen Anforderungen einhergehen sollten, wenn funktionierende Verwertungsmärkte existieren, auch deshalb, damit Kleinsammlern keine Überforderung droht.
Explizit hob das Bundesverwaltungsgericht außerdem darauf ab, dass im Marktsegment Altmetall nicht nur die Verwertungswege funktionieren, sondern auch eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der gewerbliche Kleinsammler seine Anzeigepflicht bereits dadurch regelmäßig erfüllt, indem er pauschal einen nachvollziehbaren Verwertungsweg angibt, das entsprechende Entsorgungsunternehmen benennt und belegt, dass dieses bereit und in der Lage ist, die gesammelten Abfälle anzunehmen, wobei eine schriftliche Bestätigung des annehmenden Unternehmens genügt.
Urteil mit wegweisender Bedeutung
Dr. Rainer Cosson, seines Zeichens Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V. (BDSV), hat sich detailliert mit dem Urteil auseinandergesetzt und es kommentiert. Laut Cosson hat das Urteil wegweisende Bedeutung, da es sowohl den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als auch den Überwachungsbehörden einen deutlichen Dämpfer erteilt. So lassen sich die Darlegungspflichten, die in § 18 des Kreislaufwirtschaftgesetzes geregelt sind, nun nicht mehr dazu instrumentalisieren, die gewerblichen Sammler auszuschalten und für die kommunalen Altmetallsammler einen exklusiven Zugriff sicherzustellen.